Änderungen bei der Witwenrente 2026: Das gilt ab nächstem Jahr
Ab 2026 greifen bei der Witwen- und Witwerrente mehrere Anpassungen, die für viele Hinterbliebene finanziell relevant sind. Besonders wichtig sind die weiter steigende Altersgrenze für die große Witwenrente, die jährliche Neuberechnung der Einkommensfreibeträge zur Jahresmitte und die vollständige Integration des Zuschlags bei Erwerbsminderungsrenten. Diese Punkte verändern nicht die Grundstruktur der Witwenrente, wirken sich aber spürbar auf Anspruch, Höhe und Einkommensanrechnung aus. Wer betroffen ist, sollte die neuen Regeln frühzeitig kennen, um finanzielle Überraschungen zu vermeiden.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Altersgrenze für die große Witwenrente steigt 2026 auf 46 Jahre und sechs Monate
- Der Einkommensfreibetrag wird zum 1. Juli 2026 erneut automatisch angepasst
- Weiterhin werden 40 Prozent des Einkommens oberhalb des Freibetrags angerechnet
- Der Zuschlag bei Erwerbsminderungsrenten ist ab Dezember 2025 Teil der Rente
- Anspruchshöhen und Prozentsätze der Witwenrente bleiben unverändert
Was ändert sich bei der Witwenrente 2026?
2026 steigen die Altersgrenzen für die große Witwenrente weiter an, die Einkommensfreibeträge werden zur Jahresmitte neu berechnet und der Zuschlag für Erwerbsminderungsrenten wird vollständig in die Rente integriert, was die Einkommensanrechnung beeinflussen kann.
Altersgrenze für die große Witwenrente 2026
Die große Witwen- oder Witwerrente ist an klare Voraussetzungen gebunden. Neben Erwerbsminderung oder Kindererziehung spielt das Alter eine zentrale Rolle. Seit mehreren Jahren steigt diese Altersgrenze stufenweise an. Für Todesfälle im Jahr 2026 liegt sie bei 46 Jahren und sechs Monaten. Diese Regelung ist in § 242a SGB VI verankert. Ab dem Jahr 2029 wird die Altersgrenze dann einheitlich bei 47 Jahren liegen. Für Betroffene bedeutet das, dass der Zeitpunkt des Todesfalls entscheidend ist. Wer jünger ist, kann unter Umständen nur die kleine Witwenrente erhalten. Eine frühzeitige Prüfung der persönlichen Situation ist daher sinnvoll.
Einkommensanrechnung und gesetzlicher Freibetrag
Die Einkommensanrechnung bleibt auch 2026 ein zentrales Thema. Treffen eigenes Einkommen und Witwenrente zusammen, wird der Teil des Einkommens oberhalb des Freibetrags berücksichtigt. Maßgeblich ist § 97 SGB VI. Der Freibetrag orientiert sich am aktuellen Rentenwert und beträgt das 26,4-Fache dieses Werts. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht sich der Freibetrag zusätzlich um das 5,6-Fache. Vom überschreitenden Nettoeinkommen werden 40 Prozent von der Witwenrente abgezogen. Diese Regel sorgt für eine teilweise, aber nicht vollständige Kürzung. Die Systematik bleibt 2026 unverändert bestehen.
Freibeträge 2025/2026 im Überblick
Die konkreten Freibeträge gelten jeweils für einen festen Zeitraum. Für den Abschnitt vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 gelten folgende Werte:
| Zeitraum | Freibetrag monatlich | Zuschlag je Kind |
|---|---|---|
| 01.07.2025–30.06.2026 | 1.076,86 € | 228,42 € |
Ab dem 1. Juli 2026 erfolgt automatisch eine neue Anpassung. Grund ist die Kopplung an den aktuellen Rentenwert. Steigen die Renten, steigt auch der Freibetrag. Die exakten Beträge werden jeweils mit der Rentenanpassung im Sommer festgelegt. Dadurch kann sich die Höhe der Einkommensanrechnung verändern.
Zuschlag bei Erwerbsminderungsrenten und seine Folgen
Der Zuschlag für Bestands-Erwerbsminderungsrenten wurde politisch beschlossen und seit Juli 2024 zunächst separat ausgezahlt. Ab Dezember 2025 wird er dauerhaft in die laufende Rente integriert. Damit zählt dieser Zuschlag rechtlich als Teil der Rente. Für die Einkommensanrechnung bei der Witwenrente ist das entscheidend. Ab 2026 kann sich dadurch das anrechenbare Einkommen erhöhen. In manchen Fällen wird erstmals der Freibetrag überschritten. Das kann zu einer neuen oder höheren Kürzung der Witwenrente führen. Betroffene erhalten hierzu gesonderte Rentenbescheide, die sorgfältig geprüft werden sollten.
Prozentsätze und altes Recht bleiben bestehen
Trotz aller Anpassungen bleiben die grundlegenden Leistungsprozentsätze gleich. Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt weiterhin 55 Prozent der Rente der verstorbenen Person. Für Ehen nach altem Recht gelten unverändert 60 Prozent. Voraussetzung ist eine Eheschließung vor 2002 und mindestens ein Ehepartner, der vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde. Die kleine Witwenrente liegt weiterhin bei 25 Prozent. Nach neuem Recht ist sie auf 24 Monate befristet. Diese Kernelemente ändern sich 2026 nicht. Das sorgt für rechtliche Kontinuität.
Praktische Beispiele und mögliche Umfeldänderungen
In der Praxis wirkt sich die Einkommensanrechnung oft deutlicher aus als erwartet. Liegt das monatliche Nettoeinkommen im Frühjahr 2026 bei 1.300 Euro, überschreitet es den Freibetrag von 1.076,86 Euro um 223,14 Euro. Davon werden 40 Prozent angerechnet. Das entspricht 89,26 Euro Kürzung der Witwenrente. Steigt der Freibetrag im Juli 2026, kann sich diese Kürzung verringern. Zusätzlich wird politisch über eine sogenannte Aktivrente diskutiert. Sie könnte steuerfreien Hinzuverdienst ab Regelaltersgrenze ermöglichen. Solche Regelungen würden vor allem das Netto beeinflussen und könnten indirekt auch die Einkommensanrechnung berühren. Die konkrete Wirkung hängt vom endgültigen Gesetzestext ab.
Fazit
Die Änderungen bei der Witwenrente 2026 sind technisch, aber wirkungsvoll. Die Altersgrenze steigt weiter, Freibeträge werden neu angepasst und der EM-Zuschlag kann erstmals zu höheren Anrechnungen führen. Wer seine Situation kennt und Bescheide prüft, kann finanzielle Nachteile vermeiden. Gerade 2026 lohnt sich ein genauer Blick auf Einkommen und Freibeträge.